Insolvenzverfahren: Beginn der Beschwerdefrist mit öffentlicher Bekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung wirkt als Zustellung und setzt grundsätzlich die Beschwerdefrist in Gang. Dies gilt auch, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigen.
BGH, Beschluss vom 24.3.2016 – IX ZB 67/14-