Immobilienkaufvertrag: Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Bei der Prüfung, ob bei einem Immobilienkaufvertrag ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, sind die von dem Verkäufer übernommenen, üblicherweise vom Käufer zu tragenden Erwerbsnebenkosten von dessen Leistung abzuziehen. Verpflichtet sich hiervon abweichend der Verkäufer zur Übernahme dieser Kosten, reduziert sich der Aufwand des Käufers entsprechend.
BGH, Urteil vom 15.1.2016, V ZR 278/14