Immobiliarvollstreckung: Kein Verbot der Überpfändung
Das auf die Vollstreckung in bewegliche Sachen zugeschnittene Verbot der Überpfändung findet in der Immobiliarvollstreckung weder direkt noch entsprechende Anwendung. Auf die Vollstreckung in Immobiliarvermögen kann die entsprechende Vorschrift des § 803 I 2 ZPO nicht angewandt werden.
OLG München, Beschluss vom 15.6.2016, 34 Wx 210/16