Höchstens so schnell wie ein mäßig trabendes Pferd
Verblüffendes aus dem Verkehrsrechts von 1909 bis heute
Das Verkehrsrecht ist einem ständigen Wandel unterworfen, denn durch den technischen Fortschritt und den wachsenden europäischen Einfluss stehen alle Jahre wieder Veränderungen an. Nicht nur Autofahrer sind davon betroffen, auch für Motorrad- und Radfahrer werden die Richtlinien immer wieder angepasst. Unsere auf Verkehrsrecht spezialisierten Fachanwälte von Bürrig.Kanand.Willms. haben es sich zur Aufgabe gemacht, Ihnen umfassend, kompetent und unkompliziert zur Seite zu stehen.
Wie ein mäßig trabendes Pferd
Das Verkehrsrecht, also das Recht rund um den Verkehr und das Auto, ist ein Rechtsgebiet, mit dem wir nahezu täglich in Berührung kommen. Dabei ist das Verkehrsrecht von Deutschland noch relativ jung. Es geht auf das 1909 geschaffene „Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ zurück, welches der Vorläufer vieler heute gültiger Gesetze und Vorschriften ist, unter anderem des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Zuvor gab es in jedem Land eigene Regeln und Autofahren galt als echtes Abenteuer. Wer jetzt wehmütig an die gute alte Zeit denkt und sich an den heutigen Tempo 30 Zonen stört, sollte allerdings lieber dankbar sein: Ab 1910 galt für Fahrzeuge bis 5,5 Tonnen, dass sie innerorts so schnell sein durften wie „ein mäßig trabendes Pferd“, also eine Geschwindigkeitsbegrenzung von circa 15 km/h.
Verblüffendes aus dem Verkehrsrecht
Seit dieser turbulenten Zeit hat sich auf Deutschlands Straßen einiges geändert. So wurde beispielsweise 1909 der Führerschein für ganz Deutschland eingeführt. 1937 wurde die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) geschaffen. 1953 führte man einen freiwilligen Schülerlotsendienst ein. Bereits drei Jahre später gab es 12.000 junge Helfer, die dafür sorgten, dass Schüler gefahrlos die Straße überqueren konnten. Außerdem wurde der Transport von Personen auf den Ladeflächen von Lastkraftwagen verboten, denn diese damals durchaus übliche Art der Personenbeförderung hatte in der Vergangenheit zu zahlreichen schweren Unfällen geführt. Ab 1957 durften Polizeibeamte bei Verkehrsdelikten nicht nur wie bislang maximal zwei Mark als gebührenpflichtige Verwarnung, sondern nun bis zu fünf Mark erheben. 1974 wurde die Kreispolizeibehörde Düsseldorf mit einem Testlauf für Atemalkoholanalyser beauftragt, an deren Genauigkeit aber 1975 bereits Zweifel aufkamen.
Bis 1976 keine Gurt- und Helmpflicht
Seit 1976 sind Gurte im PKW und der Schutzhelm für Motorräder Pflicht. 1989 wurden die ersten stationären Geschwindigkeitsüberwachungen eingeführt. 2002 erfolgte ein Verbot der dazu passenden Radarwarngeräte und – störer. 13 Jahre später starb eine junge Radfahrerin bei einem illegalen Autorennen. Dieser und ähnliche Fälle führen dazu, dass 2016 der Bundesgesetzgeber illegale Rennen nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat klassifizierte.
Wir sind für Sie da
Bei all diesen Veränderungen kann der Einzelne leicht den Überblick verlieren. Wir von Bürrig.Kanand.Willms. verfügen in allen Bereichen des Verkehrsrechts über ausgewiesene und langjährige Erfahrungen und Fachkompetenzen und sind stets über aktuelle Entwicklungen und Gerichtsentscheidungen informiert. Wir sind für Sie da: schnell und zuverlässig.