Hintergrundmusik in Arztpraxen
Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in der Arztpraxis ist im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urhebergesetzes anzusehen. Es wird daher auch kein Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet.
BGH, Urteil vom 18.6.2015, I ZR 14/14