Heizkostenabrechnung: Kürzungsrecht des Mieters bei fehlerhafter Verbrauchsabrechnung
Sind im Mietobjekt zwei unterschiedliche Nutzergruppen vorhanden, wird also von einem Teil der Wohnungen der Wärmeverbrauch durch Wärmemengenzähler erfasst und sind in dem anderen Teil der Wohnungen Heizkostenverteiler installiert, so muss für eine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 5 II S.1 HeizkostenV zunächst der Verbrauchsanteil der jeweiligen Nutzergruppe vorerfasst und anschließend dieser Verbrauch auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden. Hat der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 5 II 1 HeizkostenV ermittelt, ist i.d.R. gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zugrunde zu legen und nicht allein auf die Wohnfläche abzustellen. In diesem Fall ist eine Kürzung gem. § 12 I 1 HeizkostenV vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen.
BGH, Urteil vom 20.1.2016, VIII ZR 329/14