Handelsrecht: c/o Zusatz bei Anschrift einer GmbH
Die Verwendung eines c/o Zusatzes in der nach § 8 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift der GmbH ist jedenfalls solange zulässig, wie davon ausgegangen werden kann, dass dieser der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten. Von einer solchen Zustellmöglichkeit ist insbesondere auszugehen, wenn der c/o-Zusatz auf die Wohnanschrift des GmbH-Geschäftsführers bezieht.
OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2016, 27 W 2/16