Haftung des Strohmann-Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge
Auch der Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlasst und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse nicht kümmert haftet wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung im Sinne des bedingten Vorsatzes zumindest in Kauf.
Anmerkung:
Alleine die formale Stellung als Geschäftsführer ist hier nach Auffassung des entscheidenden OLG ausreichend, eine Haftung zu begründen. Denn mit dieser formalen Stellung würden stets alle rechtlichen und dementsprechend auch tatsächlichen Handlungsobliegenheiten auf den Geschäftsführer übergehen. Hieraus ergibt sich bereits die Stellung eines Handlungsorganes iSd § 14 StGB.
OLG Celle, Urteil vom 10.5.2017, 9 U 3/17