Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts
Der private Inhaber eines Facebook-Kontos, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mietgliedskontos gelangt ist und es zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat. Persönlichkeitsverletzende Postings auf einem Facebook-Account können bei sorglosem Umgang des Kontoinhabers mit dem Passwort diesem zugerechnet werden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.7.2016, 16 U 233/15