05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Grobe Beleidigung des Chefs rechtfertigt fristlose Kündigung auch nach 23 Jahren Betriebszugehörigkeit

Die grobe Beleidigung des Chefs als „soziales Arschloch“ rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Auch bei einem langjährig beschäftigten Arbeitnehmer in einem familiengeführten Kleinbetrieb kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein.

Zum Sachverhalt:

Der 62 Jahre alte Mann arbeitet seit 23 Jahren bei einem kleinen Gas- und Wasserhandwerksbetrieb. Es handelt sich um einen familiären Kleinbetrieb. Eines Tages kam es zu einem heftigen Wortwechsel zwischen dem Mitarbeiter und dem Vater des Geschäftsführers. Dieser hatte den Betrieb früher geführt. Als der spätere Kläger grußlos den Raum verließ, hörte er den Kommentar eines Geschäftsführers „Kinderkram/Sind wir hier im Kindergarten?“

Am nächsten Morgen kam es zu einem erneuten gereizten Wortwechsel mit den Geschäftsführern. Dabei sagte der Arbeitnehmer über den einen Geschäftsführer, dass dieser „gerne den Chef raushängen lasse“. Auch dessen Vater habe sich wie ein „Arsch“ benommen. Der jetzige Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Die Firma benehme sich wie „soziale Arschlöcher“.

Nach diesem Gespräch arbeitete der Arbeitnehmer zunächst noch weiter. Abends wurde er für 3 Tage von der Arbeit freigestellt. Als er sich auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage; er meinte, seine Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein:

Die Klage gegen die Kündigung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichtes kann sich ein Arbeitnehmer bei groben Beleidigungen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und seines Vaters seien auch keine Provokationen gewesen. Von besonderem Gewicht sei die 16-stündige Zeitspanne zwischen beiden Gesprächen. Diese schließe eine Affekthandlung aus. Eine Abmahnung sei wegen der fehlenden Entschuldigung und der fehlenden Einsicht des Mannes entbehrlich.

Urteil Landessozialgericht Schleswig-Holstein, 24.1.2017, 3 Sa 244/16

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