Gewerbliches Darlehen: Unzulässige Bearbeitungsgebühr in AGB
Die Vereinbarung in den AGB benachteiligt auch einen unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken der Regelung des § 488 BGB zum Gelddarlehen, welches auch für ein Unternehmerdarlehen gilt und von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist. Denn insoweit erbringt der Darlehensgeber auch gegenüber einem Unternehmer mit der Zurverfügungsstellung der Darlehensvaluta, der Bearbeitung des Darlehensantrages, der Bonitätsprüfung, der Erfassung der Kundenwünsche und -Daten, dem Führen der Vertragsgespräche, der Abgabe des Darlehensangebotes und der Beratung keine sonstigen rechtlichen Leistungen, die gesondert und separat zu vergüten wären.
Achtung: Diese Frage ist für das Unternehmerdarlehen noch nicht vom BGH entschieden und unter verschiedenen OLGs abweichend entschieden worden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.2.2016, 3 U 110/15