05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Gewährleistungsrecht: BGH stärkt Verbraucherrechte

Der Entscheidung des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Ehepaar eine hochpreisige Küche erworben hatte. Es lagen viele Mängel vor, diese zeigte das Ehepaar schriftlich bei der Verkäuferin an und forderte eine „schnelle Behebung“ der Fehler ein. Nach ein paar Wochen klagten die Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das OLG München hatte die Klage abgewiesen, da das Ehepaar eine angemessene Frist von 4-6 Wochen hätte setzen müssen. Die Worte „schnell“ und „unverzüglich“ wären nicht ausreichend gewesen.

Der BGH hob dieses Urteil auf und entschied, daß es für eine rechtswirksame Fristsetzung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung deutlich macht, daß dem Verkäufer zur Nachbesserung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Die Angabe eines bestimmten Zeitraumes oder eines bestimmten Endtermines sei nicht erforderlich.

BGH, Urteil vom 13.7.2016, VIII ZR 49/15

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