Geschwindigkeitsüberschreitung: Feststellung bei Messung mit ProViDa
Der Tatrichter muss bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messsystem ProViDa, das verschiedene Einsatzmöglichkeiten – Messung aus einem stehenden Fahrzeug, Messung aus einem fahrenden Fahrzeug mit und ohne Nachfahren oder Vorwegfahren mit gleichbleibendem Abstand, Weg- Zeit-Messung- nicht zusätzlich zur Mitteilung des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes- in den Urteilsgründen auch mitteilen, welche der beschriebenen Betriebsarten zum Einsatz gekommen ist.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2.6.2016, Ss (Bs) 8/2016