05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Genehmigungsfiktion gilt für Kassen auch bei Patienten mit Auslandswohnsitz

Hält eine Krankenkasse bei ihrer Antwort auf einen Leistungsantrag die gesetzlichen Fristen nicht ein, kann dies auch bei einem Wohnort im EU-Ausland zu einer fiktiven Genehmigung führen.

Laut Gesetz müssen die Krankenkassen auf einen Leistungsantrag innerhalb von 3 Wochen antworten. Wenn sie ein gutachten des MDK benötigen, müssen Sie dies innerhalb der 3-Wochen-Frist mitteilen und haben dann insgesamt 5 Wochen Zeit. Werden die Fristen nicht eingehalten, gilt der Antrag als „fiktiv genehmigt“.

In einem Fall entschied das BSG am 27.8.2019, dass sich darauf auch Versicherte im Ausland berufen können. Demnach hat die Versicherte, die ihren Wohnsitz in Großbritannien hat und in Deutschland in Teilzeit bei einem ambulanten Pflegedienst arbeitet, einen Anspruch auf Versorgung mit beantragten Hautstraffungsoperationen. Selbst wenn die Klägerin beabsichtigte, die Behandlung an ihrem Wohnort in Großbritannien ausführen zu lassen, handelte es sich nicht um eine von der Genehmigungsfiktion ausgeschlossene Geldleistung.

Die Frist verlängert sich auch nicht, weil die Klägerin ihren Wohnsitz im Ausland hat. Für eine entsprechende Anwendungen der Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland fehlt es an einer Regelungslücke.

BSG, Urteil vom 27.8.2019, B 1 KR 36/18 R

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