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Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

Der BGH hat am 19.7.2017 entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten PKW dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung – § 439 BGB- davon abhängig machen darf, dass vorher ein Transportkostenvorschuss gezahlt wird.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

Ein Verkäufer ist gem. § 439 II BGB verpflichtet, dem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der – vermeintlich- mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen.  Für ein wirksames Nacherfüllungsverlangen ist es ausreichend, wenn zeitnah ein nicht ersichtlich unangemessener Transportkostenvorschuss angefordert oder alternativ die Bereitschaft den Transport dem Verkäufer selber zu überlassen angezeigt wird, um eine Untersuchung des Fahrzeuges am Belegenheitsort zu ermöglichen.

§ 439 II BGB soll die Unentgeltlichkeit der Nachbesserung gewährleisten. Der Käufer kann deshalb nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebot grundsätzlich schon vorab einen Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen. Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen.

BGH, Urteil vom 19.7.2017, VIII ZR 278/16

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