Für Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“ geworben werden
Der Bundesgerichtshof hat mir Urteil vom 17.5.2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffes „bekömmlich“ in einer Bierwerbung unzulässig ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wird der Begriff „bekömmlich“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen wird.
BGH, Urteil vom 17.5.2018,. I ZR 252/16