Freigibige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten
Ein Einzelkonto ist auch bei Eheleiten grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzuweisen. Überträgt ein Ehegatte den Vermögensgegenstand seines Einzelkontos auf das Einzelkonto seines Ehegatten, trägt der zur Schenkungssteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigibigen Zuwendung entgegenstehen. Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war.
BGH, Urteil vom 29.6.2016, II R 41/14