Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, im Rechtssinne als Mutter des Kindes anzusehen ist.
Die rechtliche Regelung nach § 11 TSG lässt eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit das Rechtsverhältnis zu seinen eigenen Kinder unberührt.
Dies ist auch nicht verfassungswidrig, insbesondere, wenn die Persönlichkeitsrechte des transsexuellen Elternteils nicht dadurch verletzt sind, dass ihm das Abstammungsrecht eine rechtliche Elternrolle zuweist, die seinem selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlecht nicht entspricht. Eine von der tatsächlichen Abstammung abweichende Eltern-Kind-Zuordnung hätte weitreichende Folgen für die Rechtsordnung.
Dass die Eintragung als „Mutter“ in das Geburtenregister darüber hinaus mit den früheren weiblichen Vornamen vorzunehmen ist ergibt sich aus § 5 III TSG. Sowohl das Geburtenregister als auch die erstellten Geburtsurkunden sollen von Hinweisen auf Transsexualität eines Elternteils freigehalten werden, um es den Kinder später zu ermöglichen ihre Herkunft mit Geburtsurkunden nachweisen zu können, deren Inhalt einem Dritten keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern bietet.
BGH, Beschluss vom 6.9.2017, XII ZB 660/14