Fehlende Mahnung gegenüber dem Stromkunden
Gem. § 286II Nr. 1 BGB tritt Schuldnerverzug ohne Mahnung zeitgleich mit der Fälligkeit ein, wenn eine Zeit für die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist.
In der Angabe des Fälligkeitszeitpunktes in der Rechnung eines Versorgers liegt eine kalendermäßige Bestimmung der Zeit für die Leistung, weil ihm durch § 17 I S.1 StromGVV bei Einhaltung der dort bestimmten 2-Wochen-Frist ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit eingeräumt wurde. Daher gerät ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug, sofern dieses Datum wenigstens 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt.
BGH, Urteil vom 8.6.2016, VIII ZR 215/15