Familienrecht: Unzulässigkeit des Kindesunterhaltsverfahrens nach Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil
Wechselt während des Kindesunterhaltsverfahrens die elterliche Obhut über das minderjährige Kind, so ist im Fall gemeinsamer Sorge eine Vertretung durch den bisherigen Inhaber der Obhut nicht mehr zulässig. Der bisherige Inhaber der elterlichen Obhut kann auch nach dem Entfallen seiner Vertretungsbefugnis noch eine Erledigungserklärung abgeben. Hingegen ist ein Beteiligtenwechsel jedenfalls in der Beschwere-Instanz nicht mehr zulässig.
OLG Hamm, Beschluss vom 14.4.2016, II-6-UF 54/16