Familienrecht: Sicherungsabgetretene Anrechte im Versorgungsausgleich
Trotz einer Sicherungsvereinbarung hinsichtlich einer privaten Altersversorgung ist ein solches Anrecht im Versorgungsausgleich auszugleichen. Denn die Rechte aus einer privaten Altersvorsorge gehören auch dann noch zum Vermögen eines Ehegatten, wenn sie er Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit dienen. Mit der sicherungsweisen Überlassung allein hat sich der betroffene Ehegatte seiner Rechte aus der Altersversorgung noch nicht endgültig begeben. In der Beschlussformel ist jedoch zusätzlich auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechtes an dem betroffenen Rentenanrecht auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
OLG Hamm, Beschluss vom 31.3.2016, II -2 UF 15/16