Familienrecht: kein paritätisches Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteiles
Bei einer nachhaltig zerrütteten Elternbeziehung und daraus resultierenden erheblichen Belastungen für das Kind entspricht es regelmäßig nicht dem Wohl des Kindes, die gemeinsame elterliche Sorge vollständig aufzulösen. Maßgeblich für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge sit die Frage, wie sich das Verhalten der Kindeseltern auf das Kindeswohl auswirkt. Ein paritätisches Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteiles mangels einer ausreichenden Gesetzesgrundlage vom Familiengericht nicht angeordnet werden. Bei starken Konflikten der Eltern entspricht die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells nicht dem Wohl des Kindes.
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.6.2016, 10 UF 197/15