Ersatz von Mietwagenkosten für Luxus-Sportcabrio statt Luxus-Limousine
Für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens durch den Geschädigten ist nicht alleine die motorisierte Fortbewegung der Maßstab, weshalb ein Verweis auf die Nutzung von Taxis u.Ä. nur im Ausnahmefall in Betracht kommt. Nach § 249 I BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, weshalb ausschließlich erheblich ist, dass das für die Ausfallzeit gemietete Fahrzeug dem beschädigten Fahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist; der Fahrzeugtyp ist dafür grundsätzlich unerheblich.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.7.2019, 22 U 160/17