05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung im Grundbuch

Die Beteiligte war mit ihrem damaligen männlichen Vornamen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Sie hat beim Grundbuchamt Namensberichtigung beantragt. Das Grundbuchamt hat im Grundbuch vermerkt, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichtes den weiblichen Vornamen führt. Hiergegen hat die Beteiligte Erinnerung eingelegt und beantragt, mit ihrem neuen Namen unter Bezugnahme auf den Beschluss eingetragen zu werden, ohne dass die Namensänderung ausdrücklich erwähnt wird.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dieser Rechtsbeschwerde stattgegeben. Das Grundbuschamt hat nur die Namensänderung zu vermerken.

BGH, Beschluss vom 7.3.2019, V ZB 53/18

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