Ein MVZ darf ein MVZ gründen
Ein MVZ kann Gründerin eines weiteren MVZ sein. Nach der Begründung zum GKV-VStG sollte durch die Neuregelung die Gründungsberechtigung für MVZ auf solche Leistungsträger konzentriert werden, die bisher den Großteil der ambulanten und stationären Versorgung der Versicherten geleistet haben. MVZ gehören zu diesem Kreis. Die vom Gesetzgeber beschriebene Gefahr von Mittelabflüssen an private, rein gewinnorientierte Organisationen und der Beeinflussung medizinischer Entscheidungen durch Kapitalinteressen ist bei MVZ nicht höher einzustufen, als bei den ausdrücklich in § 95 I a SGB V genannten Krankenhäusern.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 30.11.2016, L 4 KA 20/14 (Revision anhängig)