Eigenbedarskündigung auch bei GbR möglich
Die Eigenbedarfskündigung gem. § 573 II Nr.2 BGB ist ein zentrales Recht des Vermieters auf Rückerlangung des Besitzes in seinem Eigentum stehenden Wohnraumes. Der BGH stellt nun klar, dass es für die Begründung von Eigenbedarf ausreichend ist, wenn ein Gesellschafter einer GbR bzw. ein Angehöriger eines Gesellschafters die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte. Zudem entscheidet der Bundesgerichtshof, dass die Verletzung der Anbietpflicht alternativen Wohnraums nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat, sondern lediglich Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann.
Änderung der Rechtsprechung:
Insoweit gibt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auf und verändert die Rechtsfolgen der vorgenannten Pflichtverletzung signifikant zu Lasten der Mieter.
Diese Anknüpfung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung, sondern ausschließlich der unterlassenen Anbietpflicht anhaftet. Daher werden Vermieter auch dann weiterhin nicht schutzwürdig sein, wenn der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung seine Nutzungswünsche überhaupt nicht erfüllen kann oder sein Wohnbedarf einer anderen, ihm gehörenden und freien Wohnung ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann.
BGH, Urteil vom 14.12.2016, VIII ZR 232/15