Das Angebot eines „kostenlosen Eignungschecks“ durch Augenärzte ist unzulässig
Eine Augenklinik darf für eine operative Korrektur der Fehlsichtigkeit nicht mit einem kostenfreien Eignungscheck zum Thema refraktive Chirurgie und Korrektur der Fehlsichtigkeit mittels Lasik und Linsenbehandlung werben, wenn dabei der Eindruck erweckt wird, dass dieser von Ärzten durchgeführt wird. Dagegen ist die Durchführung eines solchen Checks zulässig, wenn er von sog. Patientenberatern durchgeführt wird.
Bei kostenlos durchgeführten Augenmessungen handelt es sich um geldwerte Vergünstigungen, also um Zuwendungen im Sinne des § 7 I HWG. Sofern sie von Ärzten durchgeführt werden, sind sie unzulässige. Das gleiche gilt für die Bewerbung, sofern der Eindruck entsteht, dass die Messungsdurchführungen durch Ärzte erfolgen. Anders verhält es sich aber dann, wenn sog. Patientenberater den kostenlosen Eignungscheck durchführen. Dann handelt es sich um eine handelsübliche und damit zulässige Zuwendung. Dann der Verkehr ist seit Jahren daran gewöhnt, dass von zahlreichen Optikern kostenlose Augenmessungen durchgeführt werden.
OLG München, Urteil vom 9.11.2017, 29 U 4850/16