05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Das Alter darf bei Vertragsarztzulassung nicht allein entscheidend sein

Einem 74-jährigen Augenarzt darf nicht allein deshalb die Zulassung als Vertragsarzt verwehrt werden, weil ein 10 Jahre jüngerer Konkurrent mutmaßlich länger vertragsärztlich tätig sein kann. Der Aspekt eines Altersunterschiedes darf schon aus Diskriminierungsgrundsätzen bei der Zulassungsentscheidung nicht allein ausschlaggebend sein. Ein bloßes Abstellen auf den Altersunterschied würde etwa bei einem 35-jährigen und einem 45-jährigen Bewerber zu einer grundsätzlichen Benachteiligung des älteren Bewerbers führen du dabei vernachlässigen, dass der jüngere Bewerber seine Praxis nach einigen Jahren aus persönlichen Gründen einfach verlegen kann. Nur aufgrund eines Altersunterschiedes kann nicht ohne Weiteres auf eine bessere oder schlechtere Versorgungskontinuität geschlossen werden.

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 11.5.2016, S 16 KA 211/14

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