05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

BVerfG: Unzutreffende Einordnung als Schmähkritik verletzt Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes, der eine Staatsanwältin als „durchgeknallt“ und „geisteskrank“ bezeichnet und deshalb wegen Beleidigung verurteilt worden war als begründet erachtet. Die Strafgerichte hätten die Äußerungen des Anwaltes zu Unrecht als Schmähkritik bezeichnet und deshalb die gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht unterlassen. Dadurch sei der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit verkürzt worden. Die Strafgerichte müssen die Äußerungen des Anwaltes nun unter Vornahme einer Abwägung erneut beurteilen.

BVerfG, Beschluss vom 29.6.2016, 1 BvR 2646/15

Unsere Rechtsgebiete