Bundesgerichtshof zum Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetzwerke
Der Bundesgerichtshof hat seine zu früheren Regulierungsperioden ergangene Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Zinssatzes – insbesondere bei der Wahl der dafür herangezogenen Methoden -, in einzelnen Beziehungen ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die konkret von der Bundesnetzagentur gewählte Methode ist bei Anlegung dieses Maßstabes im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Bundesnetzagentur war aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, diese Methode im Hinblick auf historische Besonderheiten am Kapitalmarkt zu modifizieren oder den ermittelten Zinssatz einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.
BGH, Beschlüsse vom 9.7.2019 EnVR 41/18 und EnVR 52/18