05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Bundesgerichtshof hebt Urteil im 2. Kölner „Raser-Fall“ im Ausspruch über die Bewährung auf

Hintergrund des Falles war, dass die 2 Angeklagten sich im Jahre 2015 mit 2 leistungsstarken Fahrzeugen spontan zu einem Kräftemessen durch illegales Autorennen entschlossen. Sie fuhren eng hintereinander mit stark überhöhter Geschwindigkeit mit dem Interesse, die Rheinterassen als Erster zu erreichen.

 

Zum konkreten Fall:

Bei einem Tempo mit 95 km/h statt der erlaubten 50 km/h verlor der eine Angeklagte die Kontrolle über sein Fahrzeug und erfasste eine auf dem angrenzenden Fahrradweg fahrende 19-jährige Studentin. Diese erlag wenig später ihren schweren Verletzungen.

Das Landgericht hatte die beiden Angeklagten zu niedrigen Freiheitsstrafen mit Bewährung verurteilt, die Staatsanwaltschaft beanstandete die aus ihrer Sicht zu niedrigen Freiheitsstrafen und die vom Landgericht zugebilligte Aussetzung zur Bewährung.

Strafaussetzung zur Bewährung ist mit dem allgemeinen Rechtsempfinden der Bevölkerung nicht in Übereinklang zu bringen:

Die Bemessung der Freiheitsstrafen war aus Sicht des BGH aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, die Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung könne jedoch keinen Bestand haben.

Angesichts der vom Landgericht festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit fehlte es bei der Bewährungsentscheidung zudem an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde.

BGH, Urteil vom 6.7.2017, 4 StR 415/16

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