05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Bundesgerichtshof entscheidet über Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Der Kläger des Rechtsstreites machte aus ererbtem Recht nach dem Tod seines Vaters Schmerzensgeldansprüche und Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen gegen den langjährigen Hausarzt geltend. Der Vater des Klägers war seit September 2006 mittels einer PEG-Sonde künstlich ernährt worden. Der Kläger ist der Auffassung, seit Anfang 2010 sei das Leben seines Vaters nicht mehr lebenswert gewesen, die künstliche Ernährung habe nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt.

Der BGH hat nun entschieden, dass dem Kläger keine Ansprüche zustehen. Es fehle an einem immateriellen Schaden. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Ein Urteil über den Wert eines Lebens stehe keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen. Auch wenn ein Patient sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sein ein Schaden.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwandes zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

BGH, Urteil vom 2.4.2019, VI ZR 13/18

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