Bundesgerichtshof entscheidet über Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter
Der XI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass Banken seit dem Inkrafttreten des auf europäischem Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdiensterechtes im Jahr 2009 in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Barein- und Auszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen, und zwar ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Auszahlungen eingeräumt sein muss.
Seine zur früheren Rechtslag ergangene Rechtsprechung, nach der solche Freipostenregelungen erforderlich waren hat der Senat angesichts der geänderten Rechtslage aufgegeben.
Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern kann aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
BGH, Urteil vom 18.06.2019, XI ZR 768/17