Bundesgerichtshof bejaht unmittelbaren Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Jobcenter versehentlich im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar an den bisherigen Vermieter gezahlt. Die zu klärende rechtliche Frage war nun, ob ein Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter oder ob ein solcher Anspruch gegen den Mieter als Empfänger der Sozialleistungen zu richten ist.
Der BGH hat nun entschieden, dass ein Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gem. § 22 VII SGB II unmittelbar an den Vermieter überwiesen hat, im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, wenn letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zusteht.
BGH, Urteil vom 31.1.2018, VIII ZR 39/17