BSG zur Abrechnung von Akupunkturleistungen
Der Einsatz von Akupunktur als Behandlungsmethode im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist u.a. nur dann statthaft, wenn der Akupunkteur anhand von in der Vergangenheit erstellten ärztlichen Dokumentationen feststellen kann, dass bei dem Patienten ein Schmerzintervall vorliegt, welches seit mindestens sechs Monaten besteht und auch aktuell noch andauert.
BSG, Urteil vom 13.02.2019, B 6 KA 5617 R