BGH zur Wirksamkeit der Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt bzw. unterlassen werden sollen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung – ein „würdevolles Sterben zu ermöglichen“ oder “ keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“.
Weil die Betroffene für ihre gegenwärtige Lebenssituation eine wirksame Patientenverfügung erstellt hatte, ist diese bindend. Die Gerichte sind damit nicht zur Genehmigung des Abbruchs der lebenserhaltenden Maßnahmen berufen, sondern hatten die eigene Entscheidung der Betroffenen zu akzeptieren und ein Negativattest zu erteilen.
BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 107/18