BGH zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke
Der BGH hat am 19.7.2019 entschieden, dass für die Ersitzung eines Kunstwerkes die sich aus § 937 BGB ergebende Beweislastverteilung auch dann gilt, wenn das Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde.
Der Gesetzgeber habe die Regelung des § 937 BGB gerade in Ansehung gestohlener oder verloren gegangener Sachen für erforderlich gehalten und sich bewusst dafür entschieden, den guten Glauben des Ersitzenden nicht zur Voraussetzung der Ersitzung zu machen, sondern lediglich für den Fall des bösen Glaubens eine Ausnahme zu bestimmen.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil es an einer auf den konkreten Vortrag des Beklagten bezogenen tatrichterlichen Würdigung fehlte, ob der behauptete Erwerbsvorgang als widerlegt anzusehen ist oder nicht.
BGH, Urteil vom 19.7.2019, V ZR 255/17