BGH verbieter Kanzleihinweis auf Anwaltsrobe als Werbung
Der BGH hat entschieden, dass eine vor Gericht getragene Anwaltsrobe frei von jeglicher Werbung zu sein hat. Bereits der Anwaltsname und die Kanzleidomain auf der Robe stellt eine unzulässige Werbung dar, so dass eine solche Robe nicht die Robenpflicht der BORA erfüllen könne. Der Anwalt trete dann als „Werbeträger“ hervor und mindere auf diese Weise die Funktion und Wirkung der Robe. Die Robe diene mittelbar der Rechts- und Wahrheitsfindung um Prozess und sei somit Teil der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.