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BGH: formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte auch bei Unternehmerdarlehen unzulässig!

Der XI. Zivilsenat hat am 4.7.2017 in 2 Verfahren entschieden, dass die von Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditunternehmen und Unternehmen geschlossen werden, unwirksam sind.

Klauseln als Preisnebenabreden:

Der BGH hat entschieden, das es sich bei den angegriffenen Klauseln in den Darlehensverträgen um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Die Klauseln halten der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, so dass gem. § 307 II Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gegeben ist.

Gesetzliche Vermutung nicht widerlegt:

Auch bei den streitgegenständlichen Unternehmensdarlehensverträgen sah das Gericht keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.

Verjährung?

Im Hinblick auf die in beiden Verfahren erhobene Einrede der Verjährung gelten die Grundsätze, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Vgl. Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13) ebenso für Unternehmerdarlehen. Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichtete Klage zumutbar.

 

BGH, Urteile vom 4.7.2017 XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16

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