05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

BGH entscheidet über Kündigung von Sparverträgen

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann.

Die Sparverträge seien auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Der hiermit einhergehende Bonusanreiz bedinge einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechtes bis zum Ablauf des 15. Sparjahres, weil andernfalls den Kunden jederzeit der Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entzogen werden könne. Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinausgehenden Ausschluss des Kündigungsrechtes haben die Parteien aber im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart. Ab diesem Zeitpunkt steht der Bank ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrages mit der geregelten Auslauffrist von 3 Monaten zu.

BGH, Urteil vom 14.5.2019, XI. ZR 345/18

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