05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Betriebskosten: Umfang des Einwendungsausschlusses

Nach § 556 III S.5 BGB obliegt es dem Mieter, gegenüber dem Vermieter Einwendungen gegen die Abrechnung bis zum Ablauf des zwölften Monates nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Gem. § 556 III S.6 BGB kann der Mieter nach Ablauf dieser Frist Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Einwendungsausschluss gem. § 556 III 6 BGB gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Weder aus dem Wortlaut des § 556 III 5 und 6 BGB noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften ergeben sich Hinweise auf eine Beschränkung des Einwendungsausschlusses.

BGH, Urteil vom 11.5.2016, VIII ZR 209/15

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