Betriebskosten: Umfang des Einwendungsausschlusses
Nach § 556 III S.5 BGB obliegt es dem Mieter, gegenüber dem Vermieter Einwendungen gegen die Abrechnung bis zum Ablauf des zwölften Monates nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Gem. § 556 III S.6 BGB kann der Mieter nach Ablauf dieser Frist Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Einwendungsausschluss gem. § 556 III 6 BGB gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Weder aus dem Wortlaut des § 556 III 5 und 6 BGB noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften ergeben sich Hinweise auf eine Beschränkung des Einwendungsausschlusses.
BGH, Urteil vom 11.5.2016, VIII ZR 209/15