Beschimpfung des Mieters als „Schweinebacke“
Eine Beschimpfung des Mieters durch den Vermieter per sms als „Schweinebacke“, „Asozialer Abschaum“ und “ Lusche ersten Grades“ ist nicht ausreichend, um dem Mieter einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zuzuweisen.
Zwar wurden die Beleidigungen als grob bewertet, sie seien aber im „persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit“ passiert.
BGH, Urteil vom 30.6.2015, VI ZR 496/15