Berufsunfähigkeitsversicherung: Feststellung der Berufsunfähigkeit
Als Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung kommen auch Schmerzen, deren Ursachen sich nicht klären lassen, in Betracht. In prozessualer Hinsicht stellt sich für den Versicherungsnehmer dort jedoch das Problem, dass es sich bei Schmerzen und deren Ausmaß um subjektive Empfindungen handelt. Den Nachweis, dass subjektiv empfundene Schmerzen objektiv die Annahme der Berufsunfähigkeit rechtfertigen, kann der Versicherungsnehmer im Wesentlichen auf zwei Wege führen, nämlich entweder durch den Nachwies körperlicher Ursachen oder durch den Nachweis psychischer Bedingtheit, die ihrerseits Krankheitswert aufweisen kann, wie insbesondere bei einer langanhaltenden somatoformen Schmerzstörung.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.9.2016, 12 U 79/16