Behandlungsfehlervorwurf ist durch Vorwurf eines negativen Ausgangs der Behandlung nicht ausreichend vorgebracht
Auch nach den abgesenkten Maßstäben für die Substantiierungspflicht im Arzthaftungsprozess genügt es nicht lediglich vorzutragen, die vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen müssten auf eine Sauerstoffunterversorgung unter der Geburt zurückzuführen sein und damit dem Arzt letztlich nur den negativen Ausgang der Behandlung vorzuwerfen.
Ist ein einem vorgerichtlichen Schlichtungsverfahren ein Gutachten erstattet worden, muss für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zudem substantiiert dargelegt werden, dass und warum die Feststellungen dieses Gutachtens unzureichend sind.
OLG Dresden, Beschluss vom 1.11.2018, 4 W 868/18