Behandlungsfehler bei widersprüchlichen Angaben verschiedener Behandler?
Ein Behandlungsfehler kann zu verneinen sein, wenn der Patient die medizinisch gebotenen Maßnahmen abgelehnt hat. Eine solche Würdigung setzt allerdings voraus, dass der Patient über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme vollständig und widerspruchsfrei informiert worden ist und er die Information verstanden hat. Machen der Chefarzt einerseits und der Assistenzarzt andererseits dem Patienten gegenüber widersprechende Angaben über die medizinisch gebotenen Maßnahmen – hier: konservative oder operative Behandlung eines Schien- und Wadenbeinbruchs – , so kann ein Behandlungsfehler nicht unter Hinweis darauf verneint werden, der Patient habe die angeratene Maßnahme abgelehnt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.5.2018, VI ZR 287/17