Befangenheit: Sachverständiger wollte Anwalt nicht dabeihaben
Der Anwalt wollte bei der Beweisaufnahme erforderlichen Untersuchung seines Mandanten dabei sein. Dies passte dem Sachverständigen nicht, er könne so den Gutachtenauftrag nicht seinen wissenschaftlichem Standart nach entsprechend abarbeiten.
Das Verwaltungsgericht Aachen konnte dies nicht nachvollziehen.
Es nahm die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen an, da dieser sich im Zusammenhang mit der Untersuchung des Mandanten dahingehend geäußert habe, dass er keinen wissenschaftlichem Standart entsprechendes Gutachten erstatten könne, wenn das Gericht auf die Anwesenheit des Anwaltes bestehe.
Denn: Nach § 404a IV ZPO hat der Prozeßbevollmächtigte ein Recht auf Anwesenheit bei der zur Beweisaufnahme erforderlichen Untersuchung.
VG Aachen, Beschluss vom 9.10.2018, 8 K 1044/16