Beamtenrecht: Unterbliebene Beförderung bei rechtmäßigem Abbruch von Auswahlverfahren
Ein Beamter hat keinen beamtenrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer unterbliebenen Beförderung, wenn der Dienstherr das betreffende Auswahlverfahren vor Ernennung des Beamten rechtmäßig abgebrochen hat. Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens liegt in der Regel vor, wenn ein Gericht die vom Dienstherren getroffenen Auswahlentscheidungen mit bedenkenswerten Erwägungen beanstandet hat. in einem derartigen Fall hat der Dienstherr ein Ermessen, ein an wesentlichen Fehlern leidendes Auswahlverfahren nicht unter Heilung dieser Fehler weiter zu betreiben.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.5.2016, 1 A 1957/14