Bauvertragsrecht: Abgrenzung einzelner Leistungspflichten
Sind mehrere Unternehmen an der Herstellung eines Gesamtwerkes aufgrund separater Werkverträge beteiligt, kann für die Abgrenzung der Leistungspflichten vorrangig auf die Ausschreibung des Bauherren abgestellt werden. Ein Unternehmer hat für die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage nur im Rahmen seines Leistungsanteils einzustehen, so daß sich die von ihm geschuldete Funktionsfähigkeit darauf beschränkt, dass seine Werkleistung einen sachgerechten Beitrag zur Erstellung des Gesamtwerks darstellt. Demgegenüber beschränkt sich die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Unternehmers nicht nur auf Leistungen, die ein anderer Unternehmer zeitlich vor den Arbeiten des Auftragnehmers ausgeführt hat und auf denen der Auftragnehmer im Anschluss daran aufbauen soll.
OLG Hamm, Urteil vom 19.4.2016, 24 U 48/15