05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Bauprozeß: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens

Einer Partei, die selbst nicht über die notwendige Sachkunde zur Führung eines Bauprozesses verfügt, kann nicht verwehrt werden, sich in einem Ortstermin fachgerecht durch einen Sachverständigen beraten zu lassen. Die Partei, die selbst über keine hinreichende Kenntnisse verfügt, hat ein anerkennenswertes Interesse daran, einen eigenen Sachverständigen möglichst frühzeitig in die Beweisaufnahme einzubinden, um wesentliche Beweisfragen zu formulieren. Die Einbindung eines privaten Sachverständigen bereits im Vorfeld der gerichtlichen Gutachtenerstellung ist deshalb unabhängig davon anerkennenswert, ob der zu begutachtende Gegenstand Veränderungen unterworfen ist und daher die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgefundenen Gegebenheiten für eine Überprüfung nicht mehr zur Verfügung steht.

OLG Köln, Beschluss vom 27.6.2016, 17 W 273/15

Unsere Rechtsgebiete