Auswahlrecht hinsichtlich der Person des Notars beim notariellen Nachlassverzeichnis
Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte sich verpflichtet hat, wegen der Dürftigkeit des Nachlasses die Kosten eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu übernehmen, steht ihm kein Auswahlrecht hinsichtlich des Notars im Sinne des § 2314 I 1 BGB zu.
Die Kostenübernahme betrifft nur einen Anspruch des auskunftsverpflichteten Erben auf Erstattung von Kosten durch den Pflichtteilsberechtigten. Der auskunftsverpflichtete Erbe bleibt gegenüber dem Notar Kostenschuldner.
OLG Jena, Beschluss vom 1.4.2019, 1 W 52/19